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Straßenverkauf

Das Gesetz versteht unter dem Begriff „Straßenverkauf” den Einzelhandel auf öffentlichen Raum außerhalb eines fest installierten Ladenlokals.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium einer jeden Gemeinde kann Gewerbetreibenden, die eine Niederlassungsgenehmigung besitzen, erlauben, Straßenverkäufe durchzuführen.

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