Öffnungszeiten im Handel und im Handwerk

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ab dem 19. Juni 2026 gelten für gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten, die den Direktverkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen für Endverbraucher in einer öffentlich zugänglichen Verkaufsstelle zum Gegenstand haben, folgende maximale Öffnungszeiten:

  • montags bis freitags von 5:00 bis 21:00 Uhr;
  • samstags, sonntags, an Feiertagen und am Vorabend von Feiertagen von 5:00 bis 19:00 Uhr;
  • am 22. Juni, 24. Dezember und 31. Dezember von 5:00 bis 18:00 Uhr.

Es können bestimmte Ausnahmen von diesen Öffnungszeiten gelten, insbesondere aufgrund eines Tarifvertrags oder einer branchenübergreifenden Vereinbarung. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Ausnahmen“ in der Registerkarte „Vorgehensweise und Details“.

Betroffene Personen

Betroffene Tätigkeiten

Alle gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten:

  • für die es einer Niederlassungsgenehmigung bedarf; und
  • die den Direktverkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen für Endverbraucher in einer öffentlich zugänglichen Verkaufsstelle zum Gegenstand haben.

Ausnahmen

Folgende gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten sind nicht betroffen:

  • Kinos und alle Verkaufsstellen, die sich in einem Kinokomplex befinden und deren Betrieb in direktem Zusammenhang mit dem Kinobetrieb steht;
  • Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen;
  • Gastronomie-, Beherbergungs- und Schankbetriebe;
  • auf Messen und Märkten ausgeübte Tätigkeiten;
  • im Rahmen von vorübergehend organisierten Trödel- oder Straßenmärkten ausgeübte Tätigkeiten;
  • Familienunternehmen, in denen außerhalb der unten angegebenen Zeiten (siehe „Öffnungszeiten“ unter „Vorgehensweise und Details“) ausschließlich Verwandte in gerader (d. h. in aufsteigender oder absteigender) Linie, Geschwister oder Verschwägerte gleichen Grades des Unternehmensleiters beschäftigt sind. Diese Personen dürfen keinen Lohn erhalten und müssen volljährig sein;
  • Sport- und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder;
  • Innen- und Außenspielplätze;
  • Bestattungsunternehmen;
  • Tankstellen:
    • für Kraftfahrzeuge, die sich entlang:
      • der Straßen befinden, die Teil des unter das geänderte Gesetz vom 16. August 1967 zur Schaffung eines großen Verkehrsnetzes und eines Straßenfonds fallenden Straßennetzes sind; oder
      • der vom Europäischen Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) (ratifiziert durch das Gesetz vom 18. Juni 1981) vorgesehenen Straßen befinden; und
    • die Folgendes anbieten:
      • Verkauf von Kraftstoffen, Schmiermitteln, Ersatzteilen, Zubehör oder Pflegeprodukten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kraftfahrzeugen und die Pannenhilfe unerlässlich sind; und
      • Verkauf von Lebensmitteln und Non-Food-Artikeln;
  • Verkauf über Verkaufsautomaten.

Eine Liste der von diesen Ausnahmen betroffenen Tankstellen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft.

Vorgehensweise und Details

Öffnungszeiten

Die maximalen Öffnungszeiten sind wie folgt festgelegt:

  • montags bis freitags von 5:00 bis 21:00 Uhr;
  • samstags, sonntags, an Feiertagen und am Vorabend von Feiertagen von 5:00 bis 19:00 Uhr;
  • am 22. Juni, 24. Dezember und 31. Dezember von 5:00 bis 18:00 Uhr.

Außerhalb dieser Öffnungszeiten sind der Zutritt von Kunden zu den Verkaufsstellen sowie der Direktverkauf an Kunden untersagt.

Es können bestimmte Ausnahmen von diesen Öffnungszeiten gelten, insbesondere aufgrund eines Tarifvertrags oder einer branchenübergreifenden Vereinbarung. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Ausnahmen“ in der Registerkarte „Vorgehensweise und Details“.

Feiertage

An den Feiertagen des 1. Januar, 1. Mai und 25. Dezember gilt weiterhin ein Öffnungsverbot, sofern nicht im Rahmen eines Tarifvertrags oder einer branchenübergreifenden Vereinbarung etwas anderes vereinbart wurde.

Ausnahme: Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Feinkostgeschäfte sowie Sitz- und Stehverzehrstellen dürfen am 1. Januar, 1. Mai und 25. Dezember von 5:00 bis 19:00 Uhr öffnen.

Durchgehende Öffnungszeiten

Jedes Geschäft kann zweimal im Jahr für 24 Stunden durchgehend geöffnet sein.

Diese durchgehenden Öffnungszeiten müssen dem für den Mittelstand zuständigen Minister spätestens eine Woche im Voraus gemeldet werden.

Die Meldung dieser Öffnungstage muss über die dafür vorgesehene Plattform erfolgen, die über diesen Link zugänglich ist.

Nachdem Sie das Formular abgeschickt haben, erhalten Sie vom Ministerium eine Empfangsbestätigung.

Bei Fragen zur durchgehenden Öffnung wenden Sie sich bitte an: ouverture24h@eco.etat.lu.

Ausnahmen

Über die festgelegten Öffnungszeiten und die zweimal jährlich erlaubte durchgehende Öffnung für 24 Stunden hinaus können die Öffnungszeiten durch eine Vereinbarung im Rahmen eines Tarifvertrags oder eine branchenübergreifenden Vereinbarung bis 1:00 Uhr verlängert werden.

Darüber hinaus kann im Rahmen eines Tarifvertrags oder einer branchenübergreifenden Vereinbarung für den Verkauf folgender Artikel eine durchgehende Öffnung von 24 Stunden von Montag bis einschließlich Sonntag vorgesehen werden:

  • Lebensmittel;
  • Arzneimittel und Gesundheitsartikel;
  • Hygiene-, Wasch- und Sanitätsartikel;
  • Produkte für die Augenoptik;
  • Artikel aus den Bereichen Medizin, Orthopädie und Logopädie;
  • Tiernahrung;
  • Bücher, Zeitungen und Schreibwaren;
  • Haushalts- und Küchenutensilien;
  • Kraftstoffe, Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Zubehör und Pflegeprodukte für den ordnungsgemäßen Betrieb von Fahrzeugen und die Pannenhilfe;
  • Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten;
  • Telekommunikationsmaterial.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel

Adresse:
19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
L-2937 Luxemburg
Die Telefonnummern ändern sich je nach Zuständigkeitsbereich.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 19 décembre 2025

réglementant les heures d’ouverture dans le secteur du commerce et de l’artisanat

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