Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen
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Zusammenfassung:
Um bestimmte Berufe in Luxemburg ausüben zu können, müssen Sie ungeachtet Ihrer Staatsangehörigkeit die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen beantragen. Dies gilt sowohl für Qualifikationen, die in der EU erworben wurden, als auch für Qualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden.
Erst wenn der Antrag angenommen wurde, können Sie die Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Berufs beantragen.
Die Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) stellt die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen mit den Diplomen fest, die in Luxemburg erforderlich sind für den Zugang:
- zu bestimmten freien, Handels- und Handwerksberufen;
- zu den Gesundheitsberufen; und
- zu den sozialpädagogischen Berufen (Diplomerzieher und Lebensbetreuer).
Der Antrag auf Anerkennung ist gebührenpflichtig.
Betroffene Personen
- Freie, Handels- und Handwerksberufe
- Gesundheitsberufe oder sozialpädagogische Berufe
Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit kann jede Person eine Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit dem entsprechenden Diplom in Luxemburg benötigen, um in Luxemburg eine der folgenden Tätigkeiten ausüben zu dürfen:
- eine handwerkliche Tätigkeit (gleichwertig mit dem DAP, dem ehemaligen CATP oder dem Meisterbrief); oder
- bestimmte Handels- oder freie Berufe (gleichwertig mit dem DAP oder dem ehemaligen CATP).
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit muss jede Person die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit dem entsprechenden Diplom in Luxemburg anerkennen lassen, bevor sie die Erlaubnis zur Ausübung eines der folgenden Berufe beantragen kann (nicht erschöpfende Liste):
- Gesundheitsberufe;
- sozialpädagogische Berufe: Erzieher und Lebensbetreuer.
Die Erlaubnis zur Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs wird ebenfalls von der Abteilung für Diplomanerkennung ausgestellt.
Voraussetzungen
- In der EU erworbene Qualifikationen
- Außerhalb der EU erworbene Berufsqualifikationen
Um Ihre in der Europäischen Union (EU) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen, müssen Sie über Folgendes verfügen:
- einen Ausbildungsnachweis, der Ihnen den Zugang zu dem angestrebten Beruf in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermöglicht; oder
- wenn der Beruf in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist:
- eine während der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat erworbene einjährige Berufserfahrung in Vollzeit;
- einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis.
Inhalt und Dauer der Ausbildung müssen im Wesentlichen den in Luxemburg geforderten Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf entsprechen.
Die in einem anderen EU-Land erworbenen Diplome der Krankenpfleger und Hebammen werden aufgrund der Harmonisierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung auf EU-Ebene automatisch als gleichwertig anerkannt.
Um Ihre außerhalb der Europäischen Union (EU) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen, müssen Sie über Folgendes verfügen:
- einen Ausbildungsnachweis, der von einem Drittstaat ausgestellt und von einem EU-Mitgliedstaat offiziell anerkannt wurde; und
- eine 3-jährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat.
Fristen
Wenn Sie Ihren Antrag vollständig eingereicht haben, erhalten Sie in der Regel nach 2 bis 6 Wochen, höchstens jedoch nach 3 Monaten, einen Bescheid. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie die vollständigen Unterlagen bei der Abteilung für Diplomanerkennung eingereicht haben.
Kosten
Für Anträge auf Anerkennung wird eine Gebühr von 75 Euro pro Diplom oder sonstigem Abschluss erhoben. Zu dieser Gebühr kommen gegebenenfalls 300 Euro hinzu, wenn eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang und/oder Eignungsprüfung) erforderlich ist.
- Einreichung des Antrags per Online-Formular
- Einreichung des Antrags per E-Mail oder Post
Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihren Antrag über das Online-Formular einzureichen, müssen Sie die Gebühr während des Vorgangs bezahlen. Bezahlen können Sie:
- per Bankkarte (Visa oder Mastercard) über Saferpay; oder
- per Payconiq.
Wenn Sie Ihren Antrag per E-Mail oder Post einreichen, müssen Sie einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr beifügen. Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: AED-LAR-TAXES
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC: BCEELULL
Verwendungszweck: Gebühr Diplomanerkennung, MENEJ, [Name der antragstellenden Person], [Datum des Antrags]
Die Zahlung der Gebühr ist für die Bearbeitung des Antrags erforderlich, bedeutet jedoch nicht, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit gewährt wird. Damit ein Antrag angenommen werden kann, müssen die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt sein.
Wird der Antrag abgelehnt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro erhalten Sie ein Duplikat Ihrer Gleichwertigkeitsbescheinigung.
Vorgehensweise und Details
Antragsverfahren
Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung (siehe Online-Dienste und Formulare) folgendermaßen einreichen:
- per E-Mail an reconnaissance@men.lu;
- per Post an die Abteilung für Diplomanerkennung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ);
- per Online-Formular.
Unterlagen
Um Ihre Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen, müssen Sie bei der Abteilung für Diplomanerkennung einen vollständigen Antrag einreichen, der Folgendes umfasst:
- den Antrag auf Anerkennung in Bezug auf den angestrebten Beruf;
- einen Lebenslauf im Europass-Format oder in einem anderen Format, der Folgendes enthält:
- den ausführlichen schulischen Werdegang;
- die zulässige Berufserfahrung, die durch ein Dokument mit hinreichender Beweiskraft bescheinigt werden kann (Arbeitszeugnis, Gehaltsabrechnung usw.) und die absolvierten Praktika;
- das Geburtsdatum und den Geburtsort;
- eine Kopie der Diplome/Bescheinigungen/Zeugnisse der letzten 3 Schuljahre;
- eine Kopie der Arbeitszeugnisse in den Berufen, für die eine Anerkennung beantragt wird;
- eine Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass, in dem der Geburtsort angegeben ist);
- einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) (siehe Kosten);
- für sozialpädagogische Berufe: die Nachweise der letzten 3 Ausbildungsjahre;
- für Drittstaatsangehörige: eine Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels.
Alle Kopien von Dokumenten, die von Drittländern außerhalb der Europäischen Union (EU) ausgestellt wurden, müssen von einer dazu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft oder Konsulat) als mit dem Original übereinstimmend beglaubigt werden.
Wenn die Dokumente nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sind, müssen Sie eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beifügen. Der Stempel des Übersetzers wird zum Teil auf der Übersetzung und zum Teil auf dem Ausgangsdokument angebracht. Alle Dokumente müssen vom Übersetzer unterschrieben werden.
Bearbeitung des Antrags
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nicht automatisch (außer für die Diplome von Hebammen und Krankenpflegern). Sie erfolgt auf Einzelfallbasis in der Regel auf der Grundlage der Stellungnahme eines Ausschusses, der von der Abteilung für Diplomanerkennung beaufsichtigt wird.
Ist Ihr Antrag unvollständig, erhalten Sie von der Abteilung für Diplomanerkennung ein Schreiben, in dem Sie aufgefordert werden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Wenn Sie innerhalb von 3 Jahren nach der Aufforderung zur Einreichung weiterer Informationen die angeforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Antrag auf Anerkennung für nichtig erklärt und Sie müssen einen neuen Antrag stellen.
Für weitere Informationen können Sie sich per E-Mail an die Abteilung für Diplomanerkennung wenden: reconnaissance@men.lu.
Bescheid
- Annahme
- Ablehnung
Wurde Ihrem Antrag auf Anerkennung stattgegeben, erhalten Sie Ihre Anerkennungsbescheinigung per Post. Sie können dann einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Berufs stellen.
Wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen abgelehnt, können Sie beim MENEJ Widerspruch einlegen.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie gegen die Entscheidung des MENEJ vor dem Verwaltungsgericht Luxemburg mit Unterstützung eines Rechtsanwalts Klage einreichen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung für Diplomanerkennung
- Adresse:
-
29, rue Aldringen
L-1118
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 85910
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr
- E-Mail:
- reconnaissance@men.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
auf der Website der Europäischen Kommission
-
Anerkennung von Diplomen für Gesundheitsberufe
auf der Website des Ministeriums für Forschung und Hochschulwesen
-
Gegenseitige Anerkennung von Diplomen
auf der Website des Europäischen Parlaments
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Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
-
Reglementierte Berufe pro Land
auf der Website der Europäischen Kommission
Rechtsgrundlagen
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Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
-
Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Loi du 19 décembre 2014
relative à la mise en oeuvre du paquet d'avenir - première partie (2015)
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